Corpus Hausverwaltung · Ratgeber · November 2026
Die wichtigsten Pflichten im Überblick
- Mietvertrag und Übergabe: ein rechtssicherer Vertrag und ein Übergabeprotokoll mit Zählerständen und Zustand der Wohnung
- Wohnungsgeberbestätigung: Bei Einzug muss der Vermieter dem Mieter den Einzug schriftlich oder elektronisch bestätigen, damit dieser sich anmelden kann (§ 19 Bundesmeldegesetz).
- Mietkaution: höchstens drei Nettokaltmieten; der Mieter darf sie in drei Monatsraten zahlen. Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen anlegen (§ 551 BGB).
- Energieausweis: muss Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden (§ 80 GEG).
- Instandhaltung: Der Vermieter muss die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 BGB).
- Betriebskostenabrechnung: jährlich, spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB)
Mieterhöhungen: nur nach den gesetzlichen Regeln
Die Miete kann während eines laufenden Mietverhältnisses nur auf bestimmten Wegen erhöht werden, am häufigsten bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Dabei gilt eine Kappungsgrenze: innerhalb von drei Jahren höchstens 20 Prozent, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das Land per Verordnung festlegt, höchstens 15 Prozent. Begründet wird die Erhöhung zum Beispiel mit dem Mietspiegel der Stadt. Daneben gibt es Staffel- und Indexmieten, die im Mietvertrag vereinbart sein müssen, sowie Erhöhungen nach einer Modernisierung.
Reparaturen und Schadensmeldungen
Mieter melden Mängel – oft zu ungünstigen Zeiten. Dann gilt es zu klären, ob ein Notfall vorliegt, wer zuständig ist und welcher Handwerker kommen kann. Bei vermieteten Eigentumswohnungen kommt hinzu: Ist der Schaden am Sondereigentum oder am Gemeinschaftseigentum? Im zweiten Fall ist die WEG-Verwaltung zuständig. Eine Mietverwaltung nimmt Meldungen entgegen, beauftragt und kontrolliert die Arbeiten und hält den Vermieter informiert.
Rauchwarnmelder in NRW
In Nordrhein-Westfalen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein (§ 47 Abs. 3 BauO NRW). Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich. Die Betriebsbereitschaft sicherzustellen ist Sache der unmittelbaren Besitzer, also in der Regel der Mieter – es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst, zum Beispiel über einen Wartungsvertrag.
Wann sich eine Mietverwaltung lohnt
- wenn Sie weiter entfernt wohnen oder beruflich wenig Zeit haben
- wenn Sie mehrere Wohnungen oder ein ganzes Mehrfamilienhaus vermieten
- wenn Sie Abrechnungen, Fristen und Mieterkommunikation abgeben möchten
- wenn Sie die Immobilie geerbt haben und sich erst einarbeiten müssten
Die Kosten einer Mietverwaltung sind bei Vermietung in der Regel Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Auf Mieter umgelegt werden dürfen Verwaltungskosten dagegen nicht (§ 1 Abs. 2 BetrKV).
Unsere Unterstützung
Corpus Hausverwaltung übernimmt die Mietverwaltung für Mehrfamilienhäuser und als Sondereigentumsverwaltung für einzelne vermietete Eigentumswohnungen: Mietbuchhaltung, Betriebskostenabrechnung, Mieterkommunikation, Instandhaltung und Wohnungswechsel. Für die Neuvermietung arbeiten wir auf Wunsch mit Corpus Makler zusammen.
Weiterführend
Unsere Ratgeber-Beiträge geben einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.



