Corpus Hausverwaltung · Ratgeber · November 2026
Einladung und Tagesordnung
Der Verwalter muss mindestens einmal im Jahr zur Versammlung einladen (§ 24 Abs. 1 WEG). Die Einladung muss in Textform erfolgen, also zum Beispiel per Brief oder E-Mail, und mindestens drei Wochen vor der Versammlung zugehen, außer in Fällen besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Die Tagesordnung muss die Beschlussgegenstände so genau bezeichnen, dass jeder Eigentümer erkennen kann, worüber entschieden wird. Eigentümer können verlangen, dass bestimmte Punkte aufgenommen werden.
Beschlussfähigkeit und Mehrheiten
Seit der Reform 2020 ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 25 Abs. 1 WEG). Enthaltungen zählen nicht mit. Für bestimmte Fragen, etwa die Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen, gelten besondere Regeln (§ 21 WEG). Wie Stimmen gezählt werden – nach Köpfen oder nach Miteigentumsanteilen –, kann die Gemeinschaftsordnung abweichend regeln.
Vollmacht und Online-Teilnahme
Wer nicht selbst kommen kann, darf sich vertreten lassen. Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden (§ 25 Abs. 3 WEG). Die Gemeinschaftsordnung kann den Kreis der möglichen Vertreter einschränken. Außerdem können die Eigentümer beschließen, dass eine Teilnahme auch online möglich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Seit Oktober 2024 können die Eigentümer mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen auch eine rein virtuelle Versammlung beschließen, und zwar für längstens drei Jahre (§ 23 Abs. 1a WEG). Wird ein solcher Beschluss vor dem 1. Januar 2028 gefasst, muss bis einschließlich 2028 trotzdem mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung stattfinden, sofern die Eigentümer nicht einstimmig darauf verzichten (§ 48 Abs. 6 WEG).
Beschlüsse außerhalb der Versammlung
Ein Umlaufbeschluss ohne Versammlung ist möglich, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Die Eigentümer können außerdem beschließen, dass über einen bestimmten Gegenstand im Umlauf mit Mehrheit abgestimmt werden darf.
Protokoll und Beschluss-Sammlung
Über die Versammlung wird unverzüglich eine Niederschrift erstellt (§ 24 Abs. 6 WEG). Die Beschlüsse werden außerdem in die Beschluss-Sammlung eingetragen, die jeder Eigentümer einsehen kann. Wichtig für Käufer: Die Beschluss-Sammlung und die Protokolle der letzten Jahre zeigen, welche Maßnahmen und Kosten auf die Gemeinschaft zukommen.
Anfechtung
Hält ein Eigentümer einen Beschluss für fehlerhaft, kann er ihn gerichtlich anfechten. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Die Frist beginnt mit dem Tag der Versammlung, nicht mit dem Zugang des Protokolls. Gerade deshalb ist ein zügiges Protokoll wichtig.
So bereiten Sie sich vor
- Einladung, Tagesordnung und Unterlagen gleich nach Erhalt lesen
- Fragen zur Jahresabrechnung oder zu Angeboten vorab an Verwaltung oder Beirat schicken
- bei Verhinderung rechtzeitig eine Vollmacht in Textform erteilen
- bei Beschlüssen über größere Maßnahmen auf Angebote und Finanzierung achten
Unsere Checkliste Eigentümerversammlung hilft bei der Vorbereitung.
Unsere Unterstützung
Corpus Hausverwaltung bereitet Versammlungen sorgfältig vor, formuliert Beschlussvorlagen verständlich, leitet die Versammlung und versendet das Protokoll zügig. Die Beschluss-Sammlung führen wir laufend.
Weiterführend
Unsere Ratgeber-Beiträge geben einen allgemeinen Überblick (Stand: November 2026) und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.



